AGB
Allgemeine Verkaufsbedingungen der
FPE Friseur- und Kosmetikbedarf eG
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an,
es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung
an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des jeweiligen
Vertragsverhältnisses getroffen werden, sind schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des BGB.
§ 2 Angebot - Aufträge
(1) Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Wir können die uns gegenüber
abgegebenen Angebote nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung
einer Auftragsbestätigung oder der Bereitstellung der bestellten Leistung/Warenlieferung
annehmen oder das Angebot ablehnen.
(2) Zwischen dem Vertragspartner und uns kommt nur durch unsere Annahme ein Vertrag
zustande, in den unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen sind. Unsere
Annahme ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erklärt ist oder wir eine nach dem Vertrag
geschuldete Hauptleistung erbracht haben.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab
unserem Verwaltungssitz. Wir berechnen in der Regel die am Liefertag gültigen Preise.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in
gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Ab EUR 100,00 (netto) Warenwert liefern wir im gesamten Bundesgebiet frei Haus. Bei
geringerem Warenwert werden Fracht - und Verpackungskosten in Höhe von mindestens
EUR 3,90 (netto), berechnet. Bei Lieferung per Nachnahme wird eine Nachnahmegebühr
von mindestens EUR 3,90 (netto) erhoben.
(3) Unsere Rechnungen sind wie folgt zahlbar:
- bei Bankeinzug mit 3 % Skonto, oder
- innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto, oder
- innerhalb von 30 Tagen netto (ohne Abzug).
Der Skontoabzug setzt voraus, dass der Besteller nicht mit anderen Zahlungen in Verzug
ist. Die Lieferung per Nachnahme behalten wir uns vor.
(4) Reparatur-Rechnungen und Ersatzteil-Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung
rein netto ohne jeden Abzug zahlbar. Die Auslieferung von Ersatzteilen und Reparaturgeräten
erfolgt grundsätzlich per Nachnahme bzw. bei Abholung gegen Barzahlung.
(5) Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und
unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden
vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige
Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird
ausgeschlossen.
(6) Wir sind berechtigt, vor Absendung der Ware Vorauszahlung der vollen Rechnungsbeträge
zu verlangen. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, so können wir die Leistung
verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er
Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung
des Bestellers oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und Schadenersatz zu verlangen.
(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(8) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung
zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei Zahlungsverzug können
wir nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung unserer Verpfl ichtungen
bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
§ 4 Lieferzeit – Gefahrenübergang – Verpackung
(1) Die Einhaltung unserer Lieferverpfl ichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpfl ichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit
der zugrundeliegende Kaufvertrag aufgrund schriftlicher Vereinbarung ein Fixgeschäft
im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs
der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren
Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab unserem
Geschäftssitz vereinbart. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers,
wenn nicht anders vereinbart. Transportweg und Transportmittel bestimmen wir nach
unserem Ermessen. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch
eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
(3) Für verzögerte Lieferung, verursacht durch Verschulden der Bahn, Post oder Spediteure,
sowie für Verlust, Beschädigungen usw. während des Transportes sind wir nicht haftbar.
(4) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung
werden nur von Fremdstoffen gereinigt und sortiert zurückgenommen. Der Besteller hat
bei Nichterfüllung entstehende Mehrkosten zu tragen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Zu den offenen Forderungen gehören
auch Verbindlichkeiten aus einem Scheck-Wechsel-Verfahren. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer
angemessenen Frist berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme
durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Ware zu
deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers
– abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter
zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-
Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur
Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpfl ichten
und jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpfl
ichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass
der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Wird die gelieferte Ware, insbesondere Möbel, mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer)
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt
gelieferte Ware.
(5) Wird die gelieferte Ware, insbesondere Möbel, mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer)
zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen
ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der
Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(6) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen
ihn ab, die durch die dauerhafte Verbindung der gelieferten Ware, insbesondere Möbel,
mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Unabhängig davon bleiben wir in
jedem Fall zur Wegnahme berechtigt.
(7) Wir verpfl ichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.
§ 6 Mängelhaftung
(1) Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß innerhalb von
vierzehn Tagen nachgekommen ist.
(2) Soweit die Kaufsache mangelhaft ist, kann der Besteller nach seiner Wahl Nacherfüllung
in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verlangen.
Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpfl ichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch
erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht
wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt
oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspfl icht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht,
ist unsere Haftung auch im Rahmen von Absatz 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Soweit nicht vorstehend Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Dies
gilt auch für eventuelle Aufwendungsersatzansprüche.
(9) Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz verjähren in
12 Monaten nach Ablieferung. Der Anspruch auf Minderung und auf Ausübung eines
Rücktrittsrechts ist ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Die
Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478; 479 BGB bleibt unberührt.
§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur
des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere
für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger
Pfl ichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von
Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und
schwerwiegende Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer
Wirkung von den Leistungspfl ichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem
Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befi nden, es sei denn, dass wir den Verzug
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
§ 9 Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand das für unseren Verwaltungssitz
zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem für seinen Sitz
zuständigen Gericht zu verklagen.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Verwaltungssitz
Erfüllungsort.
FPE Friseur- und Kosmetikbedarf eG
Heinrich-Hertz-Str. 34 | D 70794 Filderstadt
Vertreten durch den Vorstand:
Ulrich Spohn (gesch. Vorst.)
Günther Nohel
Genossenschaftregister Stuttgart GnR Nr. 220 105
Umsatzsteueridentifi kations-Nr. DE 147799730
